87) zu sehen, daß wenigstens zu Anfange der ad marginem der Forstruͤgen zu bringen— den, und die Stelle der Vernehmungs-, Entscheidungs- und Publications-Protocolle vertretenden Bemerkungen, Ort und Zeit der Verhandlung angezeigt, das Ganze dann am Ende, wie eine andere Registratur, geschlossen und von dem Protocollanten unter- schrieben, dieses auch auf gleiche Weise in denjenigen Aemtern beobachtet werde, wo die Forstrügen in cabellarischer Form behandele werden. " Die Bescheide sind insonderheit genau nach den auf jedes Vergehen gesesßlich fest- gesesten, namentlich nach den im Mandate vom 27 sten November 1322, FF. 1. bis mit 4. enthaltenen Serafbestimmungen abzufassen. Wenn aber ein in conmmacitam Verurtheilcer, vor Vollstreckung der Scrase, etwas Erhebliches zu Ablehnung seines Ungehorsams anführt und nun zugleich den Grund der Rüge läugnek, so ist die erstere auszusegen und das im folgenden Zten g. vorgeschriebene Verfahren gegen ihn anzuwenden. g. 3. Die Forstruͤgen zweiter Klasse sind summarisch und ruͤgenmaͤßig, jedoch besonders und mit Abfassung legaler Protocolle, zu untersuchen. Im 1gten 9. mehrgedachten Mandates ist bereits verordnet worden, daß es in der Regel in Faͤllen, wo es zur Zuchehausstrafe niche kommen kann, der sonst erfor- derlichen Erörkerung des Eigenthums an dem Enewendeten oder des Besiters nicht bedarf. Es ist aber auch, um wegen Forstvergehen zweiter Klasse die ordenkliche Strafe Scatt finden zu lassen, in der Regel niche erforderlich, daß der Werth des entwendeken Objeces durch verpflichtete Sachverständige, und resp. in subsicinm durch die Revser-Forst-Bedlenten, als Verwalter Unscer Waldungen, eidlich angegeben wird. Vielmehr mag es, besonders wenn die Angeschuldigeen die Richtigkeic dieser Angaben nicht in Zweisel zu ziehen vermögen, hinreichen, daß die Forstbedienten, auf ihre gelei. stete Pflicht, den Werth des entwendeten Gegenstandes sofort bel der Anzeige genau und bestimme angeben, und nur Ausnahmsweise, wenn die Angabe des Forstbedien#e#n zweifelhaft erscheint, nach dem Ermessen des JustizZbeamten, die eidliche Würderung, in Gemaͤßheit des Generalis vom Zten Januar 1800, eintreten. c 14 )