(90) c) Die Strafen koͤnnen theilweise durch Handarbeit und Gefaͤngniß vollstreckt werden; z. B. eine achtwoͤchentliche Strafe mit vierzehn Tagen Gefaͤngniß und sechs Wochen Handarbeit. d) Alle Strafen sind in der Regel ohne Unterbrechung zu verbuͤßen. e) Sind die Strafen durch Handarbeit zu verbuͤßen, so kann den Sträflingen, nach Verhaͤltniß der Groͤße der Strafe, ein gewisses, ihren Kraͤften angemessenes Pensum Arbeit aufgegeben werden, dergestalt, daß die fleißigen Straͤflinge die Straf— zeit durch baldige Beendigung der Arbeit abzukuͤrzen vermoͤgen, die traͤgen aber es sich selbst zuzuschreiben haben, wenn die Strafzeit sich verlaͤngert. Endlich verbleibt es, wegen Einreichung summarischer Anzeigen uͤber die abgetha— nen und noch tückständigen Forst= und Jagd-Rügen, so wie über die verbuͤßten und noch zu verbüßenden Strasen, bei der Vorschrife letzegedachter Generalverordnung 5. 4., mie der Erläuterung, daß die Rügen und Serafen nach den verschiedenen Klassen von einander zu krennen sind. Daran geschiehee Unser Wille und Meinung. Gegeben zu Dresden, am 21|sten März 1825. Freiherr von Mankeuffel. Adelf Unger. Ausgegeben zu Dresden, am 29sten April 1825.