Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen. 10. 14.) 5kanntmachung, den Gnadengenuß der Wittwen und Kinder der mit Properresten verstorbenen Diener betreffend; vom 27sten April 1825. N Se. Königl. Majestät zu verordnen geruhr baben, daß die Hincer- lassenen derjenigen, von der Zeit dieser Bekanntmachung an, angestelle werdenden Diener, bei deren Ableben ein verhangener Properrest, oder sonstiges Dienstverbrechen sich erglebe, auf den sonst gewöhnlichen Gnadengenuß von dem Diensteinkommen des Verstorbenen keinen Anspruch zu machen haben sollen, auch HFinsichtlich der Wieewen und Kinder der jetzt bereits angestellten Diener in den vorbemerkten Fällen, auf gukachrliche Anzeige der Behörden, nach Befinden der Umstände, jedesmal besondere Entschließung gefaße werden soll; se wird solches hierdurch bekanne gemacht. Dresden, am 27 ten April 1825. Königlich Sächsischer Geheimer Rath. –— Gesetzsammlung 1825. („ 15 )