( 92) 15.) Bekanntmachung, die Zahl der in jedem Jahre zu admittirenden Sachwalter betreffend; vom 1 #tten Mai 1825. N.%% Se. Königl. Majestät von Sachsen allergnädigst geruhet baben, die Zahl der in jedem Jahre zu admittirenden Sachwalter, statt bisheriger fünf und zwanzig, auf dreißig zu bestimmen; so wird solches, zur Erläuterung der Ver- ordnung vom 20sten April 18138., blermic bekanne gemache. Dresden, den 11ten Mai 1825. Königlich Sächsische Landesregierung. Freiberr von Werkthern. Christion teberecht Noßky, S.