(694) noch ruͤckstaͤndlger Special, Bons, bei den Amtshauptleuten eine dreimonatliche, fuͤr die Ab— gebung der, anstatt der Special-Bons, erhaltenen Haupt-Bons, an die Steuereinnahmen aber, eine viermonatliche Frist, vom Eintricte der neuen Einricheung an, hiermir festgesetze, dergestalt, daß nach Ablauf dieser Fristen ein Anspruch auf Vergücung des Geldbetrags zurückbehaltener Bons aus öffentlichen Cassen durchaus niche Scakt findet. Nach dieser Generalverordnung haben sich sämmtliche Vasallen, Beameen, Staderäthe und alle andere Gerichts- und Unterobrigkeicen hiesiger tande gehorsamst zu achten, auch solche den Unrerchanen zu gebührender Befolgung bekannt zu machen. Daran geschiehet Unsere Meinung. Gegeben zu Dresden, am 6ten Juni 1825. Freiberr don Wertbern. Wilhelm tudwig Ackermann, 8. Ausgegeben zu Dresden, am 138ten Juni 1825.