(101 ) Geseßtsammlung für das Königreich Sachsen. 13. 19.) Nan da t über die Gleichsezung der Sächsischen Staatspapiere mit dem baaren Gelde, in Beziehung auf die Vorschrift in §. O. des Mandats vom 1Asten August 1811. die Beschränkung des jüdischen Wuchers betreffend; vom 1 vten Juni 1825. Woagz Friedrich August, von GOTTES Gnaden, Koͤnig von Sachsen rc. 2c. 2c. haben Uns bewogen gefunden, hiermit, in Beziehung auf Unser Mandat vom ssten August 1811. die Beschraͤnkung des juͤdischen Wuchers betref— send, zu verordnen, daß bei den, in dessen §. 0. erwähnten, Jahlungen jüdischer Dar- leiher, dem baaren Gelde und den Cassenbillets, bei dergleichen hinfüro vorgehenden Geschäften, auch solche Zahlungen gleich geachtet werden, und ebendieselbe Gültigkeie baben sollen, welche in den, in Unserm Koönigreiche ausgestellten, und bei demselben zur Vertretung verbliebenen Staatspapleren, nach dem jedesmaligen Course geleister worden sind, wenn dle geschehene Beibringung eines Sensalzeugnisses, oder des neuesten Courszertels der teipziger Börse, in der über das Geschäfe aufzunehmenden gerichtli- chen Registrakur aktestirt wird. Auf ausländische Seaakspapiere und auf die in andern Gesessammlung 1825. (138 )