(103 ) 20.) Mandat, das Liquidiren der Kosten vor Abgang der Berichte betreffend; vom 25f7ten Juni 1825. 9. Friedrich August, von GOTTES Gnaden, Koͤnig von Sachsen rc. w. ꝛc. thun hiermit kund und fuͤgen zu wissen, daß Wir, zu Verhuͤtung der zeither beim Liquidiren der Kosten, von Seiten der Unterbehoͤrden, wahrzunehmen gewesenen Uiberschreitungen der Taxordnung, Folgendes zu verordnen Uns bewogen ge- funden haben. « EssollenhinfürosämmtlicheUnterbehördenUnsereriandeinallen,zurBerichks- erstattung an irgend eine Oberbehoͤrde gedeihenden Sachen, ohne Unterschied, sofern die Ansetzung von Kosten dabei uͤberhaupt zulaͤssig ist, solche jedesmal, bei Strafe des Verlusts derselben, vor Abgang des Berichts, zu den Acten liquidiren, und haben sich hiernach Alle, die es angehet, gebuͤhrend zu achten. Urkundlich haben Wir dieses Mandat eigenhaͤndig unterschrieben und Unser König- liches Insiegel beidrucken lassen. Gegeben zu Dresden, am 25sten Juni 1825. Friedrich August. Hanns Ernst von Globig. v D. Johann Daniel Merbach. Ausgegeben zu Dresden, am Oten August 1825.