(105 ) Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen. 14. 21.) PFubli can dum., die Einführung einer verbesserten Appellation-Gerichts-Sportel-Taxe und die wegen Einziehung der zur Appellation-Gerichts-Sportel-Casse fließenden Gebühren angeordneten Einrichtungen betreffend; vom 20sten September 1825. S. Königl. Majestät von Sachsen r2c. 2c. K. haben für nöthig befunden, die der Appellation-Gerichts- Ordnung vom 27sten März 1734. beigefügee und, vermöge Rescripts vom Sten Juni 1735., abgeänderte, sowohl für die unmittelbaren, als für die aus den Kreielanden zum Appellationgerichte devoloirten Sachen vorgeschriebene Sportel- tare einer Revision unterwerfen und an deren Stakt eine verbesserte Taxardnung einfüh- ren zu lassen. Diese leteere ist nach der von Sr. Königl. Majestäc ertheileen Approba- tion, mittelst Canzlelanschlags vom 2 8sten März 1818., bekanne gemache und bereits bisber befolgt worden. Nachdem jedoch durch das Mandat vom 13ten März 1822. der vorige Geschäfts- kreis des Appellationgerichtes, so viel die Cognition über die Annahme und Rejection der in Civilsachen, wider die bei erbländischen Unrerinstanzen publicirten Rechtssprüche, einge- wendeten Appellationen, sowohl dle Competenz in unmittelbaren Sachen betriffe, verschie- dentlich verändert worden, so hat es die Nothwendigkeic erfordere, die vorerwähnte revi- dirte Appellation-Gerichts-Sportel-Tape hiernach einzurichten und zu ergänzen. Nicht weniger ist, im Bezug auf die aus dem Markgrafthume Oberlausiß an das Appellatlonge- richt gelangenden Sachen, die Entwerfung und Bekanntmachung einer auch hierinnen zu Gesetzsammlung 1825. ( 10 )