(107 ) zwar hiermic für die Zukunft aufgehoben, jedoch bewendet es in Ansehung derjenigen Kanzleisporteln und Gebühren, welche von Terminen herrühren, die vor dem üsten Occo- ber jetzigen Jahres gestanden haben, annoch bei der nur angezogenen Vorschrife. Niche weniger sind auch die Anwälde und Advocaten wegen derjenigen Kosten, welche für die von ihnen bis zum isten Occober dieses Jahres veranlaßten oder ausgebrachten Verfä- gungen des Collegi#ezu erlegen sind, zu hafeen verbunden. S. 4. Diejenigen, welche in den, im §S. 11. des Mandats vom 13cen März 1322. bestimmeen Fällen unmittelbar bei dem Appellationgerichte Klagen erheben, baben, nach Vorschrife der Erläut. Proz. Ordn. ad Tic. 13. noch vor der Ausfertigung auf die Klage, den Vorstand der Unkosten halber, nach der Bestimmung des Collegü, bei der Appellation- Gerichts-Sportel-Casse durch Pfand oder Bürgen zu bestellen, insofern ihnen nicht eine gesetzliche Befreiungsursache zu Statten kommc, eder von ihnen sofort bei Einreichung der Klage, untker Beifügung eines, nach Maßgabe des §. 10. ad Tic. 1. der Erläue. Prz. Ordn, eingerichteten Armenzeugnisses, um das Armenreche angesucht und darauf vom Collegio eine beifällige Resolution ertheilt wird. 5. a.) Den Partheien liegk ob, in denjenigen sowohl unmittelbar anhängigen, als aus den Kreislanden zum Appellationgerichte devolvirten Sachen, in welchen ein Verfahren gebalten wird, binnen 4 Wochen, vom Schlusse des Verfahrens an, oder wenn nur müändlich verfahren wird, vom Terminstage an gerechnek, sämmeliche bis zum Schlusse des Verfahrens aufgelaufenen Gerichtskosten bei der Appellation-Gerichks-Sportel-Casse, wo ihnen, auf ihr Anmelden, die kiquidation eingehändige werden wird, gegen Quietung entweder selbst abzuführen, oder durch ihre Sachwalter bezahlen zu lassen. hb.) Ein gleiches haben die Parkheien alsdann, wenn sie sich am Justificationsatze versäumen, binnen 4 Wochen, von Ablauf der zum Verfahren gesetzlich bestimmten Frist an gerechnet, zu beobachten, und wenn ein Prosecutionsah versäume wird, so ist die Bezahlung der Gerichtskosten binnen 4 Wochen, vom Terminstage an gerechnet, in glel- cher Maße von ihnen zu bewirken. Jc.) Richt minder sind die Parcheien verbunden, den Betrag der Urehelsgelder der sonst bei Publication eines Urthels zu entrichtenden Gebühren, und der nach Abschluß eines Verfahrens und bis zum Urchel aufgelaufenen Expensen, als welcher ihnen oder ibrem Sachwalter im Publicatlontermine von dem Sportelcassirer, auf ihr Anmelden, durch (10°“ )