17 18 (f112) Wenn aber der Sah mehr als drei Pareheien vorge- legt wird, für jede Parthel Für Registrirung einer Vollmache oder eines Actoiil Kanzleisporkeln außer den Urthelsgebühren, von jeder Parthei, welche schrifclich oder mündlich verfähre, in jedem Termine Not# a. Diese Kanzleisporteln haben auch diejenigen Par- tbeien, welche ein Rechesmittel einwenden, solches aber in dem anberaumcen Termine nicht justifieiren oder prosequiren, sowohl in unmittelbaren Sachen die Beklagken, Producenten und Reproducenten, Produc- ten und Reproducten, wenn sie sich am Verfahren über die Klage oder am Pro= und Reproductionverfahren versäumen, zu erlegen. Noi# b. Für die beim Appellationgerichte gesprochenen ur. thel sollen hinführo besondere, jedesmal vom Collegio, nach Maßgabe der Größe und Wichiigkeitc der Arbeit, zu bestimmende Gebuͤhren erhoben werden. Acten-Inspection-Gebühren von jeder Parthei in jedem Ter— mine o r— r'G # — r— · r—G r—□i r—G— rG · dem Secretarto n Wenn ein Document aus mehrern Vogen besteht, 12 gr. bis Für ein Vidimus unter dem großen Gerichessiegel Für ein Vidimus unter dem kleinern Gerichtssiegle Für einen Dilationschin Wern die Dilation cum solennitate legall geschiehet, überhaupe Für die Aufsetzung eines Armeneides, Eides vor Gefährde, Zeugeneides und Editioneides Für die Aufsetzung jedes andern Eides, je nachdem die Eides— notel weitläufig und muͤhsam ist, — 18 Groschen, — 1 Thlr. biss.. .... * Für die Abnahme eines Eides, mit Einschluß ber hierüber ze— fertigten Registraur: Fuͤr den Manitel bei Eidesleistuneen Fuͤr die gerichtliche Verwahrung der Documente, und zwar für jedes, in so fern es nicht über 24 siid Für Vidimirung einer Vollmache oder eines Documenes von + —u T S 12 11111111