No. (115) 2.) In Ansehung der Copialgebühren sind in allen und jeden Fällen die Vorschriften des Anschlags vom 15ten De- cember 1804. genau zu beobacheen. Von Befehlen, Injunctionen, Notificaconen, Oilation= scheinen und andern Schrifeen, welche mundire werden müssen, ist das Mundum mie 1 Groschen für die Seite besonders zu bezahlen, und dabei nurerwähnter Anschlag ebenfalls zu beob- achren. Dresden, am 20sten September 1825. Anhang einer Appellation-Gerichts-Sportel-Taxe in Oberlausitzer 1 □ –5 Appellationsachen. Für Präsentation der einlaufenden Schriftéen same Beilagen Für die beim Appellationgerichte gesprochenen Urthel sollen hin- führo besondre, jedesmal vom Collegio, nach Maßgabe der Größe und Wichtigkeic der Arbeit, zu bestimmende Geböh- ren erhoben werden. Für Aufbewahrung der Acten bei der Kanzlei in jeder Sache, die zum Werspruche an das Appellaciongeriche gelange Für das Recommunicat, in welchem eine Leuterung angenom- men wird, fuͤr jede derselben Fuͤr das Recommunicat, in welchem eine seuterung verworsen wirnd . ...— Fuͤr ein Recommunicat, in welchem die Ober-Amts- Regierung zu Budissin von der Annahme einer oder mehrerer Appel- lationen in Kenntniß gesetzt wird, von jeder Parthei, wel- che die ganz oder zum Theil angenommene Appellation ein- gewendee hat . Nota. Fuͤr die aus dem Appellationgerichte ergehenden Ne. communicate und Signaturen, womie eingewendere Ap- pellationen verworfen, oder worinne auf dergleichen Rechcsmittel eine interlocutorische Verfügung angeord- 9 1 12