(#132) das Verlangen unencgeldlicher Herausgabe derselben aus irgend einem Grunde, wie denn auch namentlich bei enestehendem Concurse zu dem Vermögen des Eigenchümers, das teih- haus nur gegen von der Masse zu bewirkende volle Zahlung der Schuld und Rückgabe des Pfandscheins, die Pfänder auszuantworten gehalten ist. * Gegen die in dieser geihhausordnung enehaltenen Bestimmungen findet keine Aus- nahme Statt, namentlich leidet der 32. J. der unter dem 20. März 1322. erlassenen akademischen Gesetze, nach welchem Derjenige, der einem Steudirenden mehr als 5 Thaler auf Pfand geliehen, das Pfand auch ohne Empfang des höhern Pfandschillings beraus- zugeben angehalten werden soll, auf das teihhaus keine Anwendung. Ausgegeben zu Oresden, am 12ten October 1825.