( 154 ) „daß jeder Grundbesitzer das zu Führung der Abzugsgräben erforderliche Land gegen Entschädigung berzugeben verbunden seyn solle,“ blos von Bestellung einer Servitut, nicht von eigenehümlicher Abtretung des Grundes und Bodens, zu verstehen, und in dieser Maße anzuwenden sei. Hiernach ist sich von den Behörden in vorkommenden Fällen zu achten, auch diese Erläuterung des oberwähneen Gesetzes durch die Gesehsammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. Gegeben, mie Remission eines Originalberichts, unter Sr. Königlichen Majestäc Hochsteigener Unterschrift, auf dem tustschlosse zu Pillniß, am Sten August 1825. Friedrich August. Graf von Einsiedel. D. Karl Christian Kohlschürter. UAusgegeben zu Dresden, am 146ten November 1825.