(137) 26.) Mandat, die Beschränkung der, im Eehnsmandate vom 30ten April 1764. Tit. VI. q. 3. und einigen frühern Gesetzen, in Beziehung auf die Veräußerung der Ritter- güter enthaltenen Vorschriften, ingleichen die Festsetung einer Frist zu Anbring- ung der Confirmationgesuche wegen veräußerter Immobilien betreffend; vom 2ten November 1825. Wa Friedrich August, von GOITES# Gnaden, Kdnig von Sachsen rc. 2c. 2c. tbun kund und sügen zu wissen: Nachdem Wir Uns bewogen gefunden, die in dem Mandate vom öten Juli 1022 enthaltenen, und in den Mandaten vom isten Juni 1657 §6. 6, vom 24sten Februar 1081 9. 0, vom 1 26ten November 1601 §. 7, ingleichen in der Resolut. Gravam. vom Zten Februar 1700, so wle in dem neuesten lehnsmandate vom 30. April 17601 Tit. VI. J. 3. wiederholten Verfügungen, nach welchen jede vor Ertheilung Unsrer Ge- nehmigung vorgenommene Vollziehung eines Kauf-, Tausch-, oder Theilungs-Vertrags über ein bei Uns zu tehn gehendes Grundstück uncersage ist, insoweit sich diese Verfügungen auch auf bloße Allodialgüter beziehen, wieder aufzuheben; als soll es von jetzt an eben so wenig mehr den Verkäufern solcher Allodialgüter und Grundstücke verwehrt seyn, diesel- ben auch schon vor erfolgter Confirmation der deshalb abgeschlossenen Uiberlassungsverträge deren Annehmern zu übergeben, als den seßcern, sich derselben anzumaßen und die dafür zu bericheigenden Kaufgelder auszuzahlen. Wie es jedoch in Ansehung aller wirklichen Lehngüker auch fernerhin noch bei den vor- gedachten geseblichen Anordnungen und den sonst wegen Veräußerung der tehngüter nach gemeinen und sächsischen Lehnrechten, bestehenden Vorschriften, sowohl bei den deshalb etwa unter den tehnsinteressenten errichteten Recessen und WVerträgen allenthalben sein ungeän- dertes Verbleiben hat; so sind Wir auch führohin niche gemeint, Personen vom Bauer- stande zu Erwerbung der Riccergücer zuzulassen, und haben demnach die über dergleichen Güter unter sich paciscirenden Theile, die in dieser Hinsicht ekwa ihren diesfallsigen Ab- sichten und Unternehmungen entgegenstehenden Hindernisse und Bedenken, jederzeite selbst wohl in Obacht zu nehmen, um sich vor allem bieraus für sie entspringenden Nachtheile und Schaden gehörig sicher zu stellen. Dagegen sinden Wir zugleich sür nöchig, dem zeieher sowohl von Unseer tandes- regierung, als von den untern Gerichtsbehörden, zum öftern verspürten, den Interessenten selbst nicht selten zum empfindlichsten Nachtheil gereichenden Verzuge in Nachsuchung der obrigkeitlichen Confirmation über die von ihnen abgeschlossenen, die Veräußerung ihrer Immobilien betreffenden Contracte, auf ausreichende Weise zu steuern, und verordnen daher bierdurch, daß in Zukunft alle und jede von Unsern Unterehanen über Immobilien abge-