143 ) Gesesammlung für das Königreich Sachsen. 28.) Reseript der Landesregierung an den Justizbeamten zu Dresden, die Gerichtsbarkeit über die Wittwen, deren Ehemänner, ohne einen Hofrang zu besitzen, einen eximirten Gerichtsstand gehabt haben, betreffend; vom 23 sten November 1825. Von GOTTEsS Gnaden, Friedrich August, Koͤnig von Sachsen rc. 2.. 2c. Rach, lieber getreuer. Wir haben aus euerm, sub dato den 23sten Juni dieses Jahres, gehorsamst erstatteten Berichte ersehen, welche Differenz zwischen euch und dem hiesigen Stadtrathe, auf Anlaß der, im Mandate vom 13ten Maͤrz 1822. in 99. 18. und 19. uͤber den Gerichtsstand ertheilten Verordnungen, daruͤber: ob Wittwen, deren Ehemaͤnner, ohne einen Rang in der Hofordnung gehabt zu haben, eines privilegirten Gerichtsstandes theilhaftig gewesen sind, diesen Gerichts— stand ferner genießen, oder unter der ordentlichen Obrigkeit ihrer Wohnoͤrter stehen sollen? entstanden, und zu Unserer Entscheidung gestellt worden ist. Da bei den, in dem gedachten Mandate, uͤber den Gerichtsstand getroffenen Bestim- mungen es nicht die Absicht gewesen ist, in Ansehung der allgemeinen Regel, daß Ehefrauen die Rechte ihrer EChemänner in Rücksicht des Gerichtsstandes auch nach deren Tode zu ge- nießen haben, eine Aenderung zu verfügen, vielmehr die gegentheilige Absicht, es bei dieser Gesetzsammlung 1825. ( 27)