L Gesetzsammlung Königteng Sachsen. 2. 3.) Mandat, die Ausuͤbung des Branntweinbrennens betreffend; vom sten Januar 1826. Wag Friedrich August, von GOTTES Gnaden, Koͤnig von Sachsen 2c. 2c. ꝛc. thun hiermit kund und fuͤgen zu wissen, daß Wir in Ansehung des Branntweinbrennens in Unsern Landen, mit ausdruͤcklicher Aufhebung der deshalb unterm 2isten Juni 1793, so wie unterm 24sten October 1807 ergangenen Generalverordnun— gen, soweit erstere diesen Gegenstand betrifft, folgende allgemeine Bestimmung für ange- messen finden. ß. 1. Das Branntweinbrennen ist hinfuͤro Niemanden erlaube, der nicht, zufolge gegenwär- tigen Gesetzes, dazu berechtiget ist. 2. Das Recht zum Branntweinbrennen ist mic dem Besite jedes Grundstücks verbunden, welches, und so lange solches wenigstens einen Umfang a.) auf dem Lande von dreißig, b.) in Scädeen von zehen Dresdner Scheffeln unter den Pflug getriebenen Landes in allen Feldarten zusammen hat "] wobei der Dresdner Scheffel zu 150 Quadratruthen gerechnet ist. Gesetzsammlung 1826. ( 2 )