(9 5½ einer Dresdner Kanne verkaufen, am wenigsten solchen gläserweise verschänken, oder Gäste sesen. Die im Generale vom 21 sten Juni 1703 wegen des Branntweinschänkens er- kheilten Vorschriften werden demnach, insoweit solche nicht durch gegenwärtiges Mandat ab- geändert worden, andurch ausdrücklich bestätigee. S. 11. Obrigkeiten, welche die strackliche Handhabung dieses Geseßzes vernachléssigen, haben die strengste Ahndung, und namentlich für den Fall, daß sie der Anlegung oder Fortstellung einer unbefugten Brennerei nachsehen, zwanzig Thaler Geldstrafe zu erwarten. Nach gegenwärtigem Mandate, welches, in Gemssheit des Generalis vom 13ten Juli 1700 und des Mandats vom Oeen März 1818 bekanne zu machen ist, hat sich Jeder- mann gebührend zu achten, und daran Unsern Willen und Meinung zu vollbringen. Urkundlich haben Wir dasselbe eigenhändig uncerschrieben, und das Canzleisecret vor- drucken lassen. So geschehen zu Dresden, am öten Januar 1826. Friedrich August. Ernst Friedrich Carl Aemilius Freiherr von Werthern. 4 Wilhelm Ludwig Ackermann, S. Ausgegeben zu Dresden, am 14Aten Januar 1826.