Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen. 5. 6.) Verordnung der Ober-Amts-Regierung zu Budissin, die Gültigkeit des, wegen Verzögerung der Taufen, unterm 16en December 1825 erlassenen Rescripts des Königlichen Kirchenraths betreffend; — vom 23sten Januar 1826. Vu GOLLTGES# Gnaden, Friedrich August, Konig von Sachsen rc. . K. Liebe gekreue. Da die Vorschrifeen des, im ersten Stücke der Gesehsammlung vom gegenwärtigen Jahre unter Nr. 2. enthaltenen, wegen Verzögerung der Taufen, erlas- senen Rescripts Unsers Kirchenraths vom 1ren December vorigen Jahres, auch in Un- serm Marggrafehume Oberlausicz, zur nähern Bestimmung des Oberamtspatents vom 1 lten August 1817, Gültigkeic haben sollen; so wird solches, jedoch mie der Erläuterung, daß bei vorkommenden, mehr als vierwöchentlichen Verzögerungen der Taufen die §. 3. erst- gedachten Rescripts erwähnten Anträge von den Ortsgeistlichen an die beereffenden Obrig- keiten zu bringen sind, sämmelichen Gerichtsobrigkeiten, Behörden und Unterehanen zur Nachacheung andurch bekanne gemache. Gegeben zu Budissin, am 2östen Januar 1326. von Gerßdorf. Ernst Friedrich Har#z, §. Gesetzsammlung 1825. (4)