(10) 7.) M andat, die Erläuterung des 5een . des Mandats vom 11ten Januar 1823, die Ab- trennung der Zubehdrungen von Rittergütern, oder andern bei Unserer Landesregierung zu Eehn gehenden Besitzungen betreffend; vom 18ten Januar 1826. Voe GOTES# Gunaden, Friedrich August, König von Sachsen 2c. 2.. u. Wir baben beschlossen, den öten §. des, wegen Abtrennung der Zubehörungen von Rictergütern oder andern bei Unserer Landesregierung zu Lehn gehenden Besißungen, unrerm 1 #ten Januar 1823 erlassenen Mandats dahin zu erläutern, daß die ausdrück- liche Einwilligung der bypothekarischen Gläubiger in die vorhabende Veräußerung, in den Fällen, wo eine Gefährdung ihres Interesse daraus offenbar nicht entstehen kann, nicht erfordert werden soll. Urkundlich haben Wir dieses Mandar eigenhändig untcerschrieben und Unser Kanzlei- Siegel beidrucken lassen. 1 So geschehen und gegeben zu Dresden, den 13k(en Januar 1326. Friedrich August. Ernst Friedrich Carl Aemilius Freiherr von Werkbern. Christian teberecht Noßky, 8. Ausgegeben in Dresden, am 15ten Februar 1826.