Gesetzsammlung fuͤr das Königreich Sachsen. 7. 9.) Decret an den Geheimen Rath, das Hadersammeln betreffend; vom áten März 1826. S. Kdnigliche Majestät haben erseben, was wegen eines, über die Interpretation des Generalis vom 31. Mai 1785, das Hadersammeln betreffend, bei der Landesre- gierung enestandenen Zweifels, unterm 22 sten November vorigen Jahres von diesem Collegio angezeigt, und wohin vom Geheimen Rathe das, über dessen Erledigung, er- öffnete räthliche Gukachten, mittelst Vortrags vom 2 1sten Januar ai. curr., gerichtet worden ist. Wenn denn Scchstdieselben der Ansicht, daß, nach Maßgabe jenes Ceneralis, das Recht, das Hadersammeln zu verpachten, oder Concession dazu zu ertheilen, unter der darinnen festgesetzten Beschränkung, daß die Verpachtung oder Concessionsertheilung niche an Ausländer oder für das Ausland geschehe, ein mie der Patrimonial-Gerichtsbarkeit jederzeit verknüpftes polizeiliches Befugniß sei, und keiner besondern Verleihung bedürfe, Ihren Beifall ertheilet haben; Als soll sich nach solcher Entscheidung geachtet, und, Gesetzsammlung 1826. (7 )