( 50) tiges Mandat, so wie das obengedachte wegen der Ausgangsabgaben ergangene Generale vom 27 sten Juli 1824, von und mie dem ersten Juli 1320. in gesetzliche Wirksamkeic crete, und nachstehenden Worschriften schuldige und pünktliche Folge geleistet werde. . 1. Geschlaͤrde der Von allen Waaren, welche aus dem Auslande in das Land kommen, sie moͤgen zum Accite. Handel oder zum eignen Verbrauche des Käufers, oder als Spediciongüter, zur weitern Versendung ins Ausland, bestimmt seyn, ingleichen von allen Waaren, welche nur durch das tand geben, wird die Grenzaccise, nach den im beigefügten Tarif unter O. bemerkten Säßen, erhoben. S. 2. Ungehinderter Der Eln- und Durchgang ist jeder Are von Waaren gestacte#, blos mit Ausnahme gine F. Durch= des Salzes, welches, bei Strase der Confiscation, für Privatrechnung ins tand gar niche ren. eingebracht und nur mit besonderer landesherrlicher Erlaubniß durchgeführt werden darf. Bestimmung 3.: wegen der aus 3 den Schönbur- Die Waaren, so aus den unter dem Recesse begriffenen Schönburgischen Herrschaften uies und der Gräflich Solmsischen Herrschaft Wildenfels, ingleichen von Schirgiswalde kommen, Herrschaft Wil= werden, wie zeither, den ausländischen gleich behandelt. denfels und aus Schirgiswalde —. eingehenden 2 4. W 1. e e nchgenae= Für durchgehende Güter werden solche gehalten, welche unmiccelbar, auf einer Achse güter. und ohne Umladung, durch das tand gehen. Die Umladung der durchgehenden Güter mag jedoch in dem Falle gestartet bleiben, wenn sie ohne Aufenthale, mit Vorwissen und Zuziehung der Accisbehörde, auf ein anderes Fuhrwerk gebracht werden; es ist sodann solches und der Name des neuen Fuhrmanns auf dem Grenzzettel von der betreffenden Accisbehörde zu bemerken. Bleibt die tadung nicht beisammen, sondern wird sie zerstreuer, in einzelnen Frache- stücken weicer verladen, oder wird sie ganz, oder zum Theil an andere Empfänger gerichter, so muß die Eingangsaccisfe nachentrichtet werden. Es ist gestattet, daß ein Theil der kadung zum Eingange und ein anderer zum Durch- gange bei der Grenz-Accis-Einnahme erklärt und verrechtet werde; die Güter müssen in diesem Falle, nach ihrer besondern Bestimmung, auch mie besonderen Frachebriefen und Designationen versehen seyn.