(382) 6. 9. —m—uar Diese Verordnung trite vom 1sten Januar 1325. an in Wirkung. esetzeskraft. · Wir befehlen demnach, ihr wollet nicht nur eures Orts hiernach euch gehorsamst achten, sondern auch saͤmmtliche, euch untergebene Gkeits= und Aceisofficianten dem ge- mäß anweisen, auch solches, nach Maßgabe der Generalverordnung vom 13ten Juli 1706. und des Mandaks vom Oten März 1318., zur öffentlichen Kenneniß bringen. Daran geschiehet Unser Wille und Meinung. Dresden, am 27ssten Juli 1324.