(84) 8. 4. roben und wie Die cceisbaren Gegenstände und die davon zu enerichtende Eingangscceise sind in "I dem beigefügten Tarif verzeichner. « 5.5. und Sie ist bei dem Einbringen in die Stadt zu erlegen, weshalb sich der Einbringer « fofortbeidemThorschreiber,oder,wenneinsolchekineineroffenenStadtnichtvorhans den ist, bei der Acciseinnahme zu melden, die eingebrachten accisbaren Gegenstaͤnde daselbst anzugeben, und, wenn die Richtigkeit der Angabe untersucht worden ist, die Accise entweder sofort in der Thoreinnahme, oder, wenn er damit, durch Ertheilung eines Thorzettels, auf die Acciseinnahme verwiesen wird, an letztere zu erlegen hat. . 6. Mgieuerscheif Kaufleuke und die ihnen gleich zu achtenden Händler baben ein, von khnen elgen- „für Kausteute bändig unterschriebenes, genaues Verzeichniß der einzubringenden oder eingehenden Gü- und Händler, ker, vor deren Auspackung und Untersuchung, an die Acceiseinnahme einzureichen. PHer andere Andern Personen ist zwar nachgelassen, die eingebracheen Waaren blos mündlich Personen; anzuzeigen; wenn sie jedoch ebenfalls ein schriftliches, von ihnen mit Angabe ihres Na- mens, Standes und Wohnortes versehenes, Verzeichniß der einzubringenden aceisbaren Gegenstaͤnde uͤbergeben, so wird dadurch die Accisuntersuchung abgekuͤrzt und erleichtert; auch in vielen Faͤllen die Vernehmung sofort am Thore, und ohne Verweisung auf die Acciseinnahme, erfolgen koͤnnen. . 7. "rt gi, Fuhr- Fuhrleute müssen ihren mie accisbaren Waaren beladenen Wagen vor die Wage, oder, wo diese niche vorhanden, vor die Acciseinnahme bringen, und dürfen, ohne vor- bergegangene Meldung und Visicaeion, elwas, bei 10 Thalern, und, wenn es nach Sonnenuncergang geschiebe, bei 20 Thalern Strafe, nicht abladen. Der hlerbei eewa begangene Acclsuncerschleif wird von den Strafbaren besonders verbüßc. ß. 8. d.) fuͤt Reisende Reisende, welche mit der ordinairen Post ankommen, haben bie mit eingebrachten, mit der Post. jn der Stadt bleibenden, accisbaren Gegenstaͤnde nicht in den Thoren, sondern auf der Post, an den dasigen Accisofficianten, anzugeben. Alle mit der Post ankommenden Sachen darf die Postbehoͤrde nicht eher ausgeben und verabfolgen lassen, bis solches Seiten der Accise gestattet worden. Bei Extraposten findet obige Vorschrift nicht Statt, sondern es sind die mit sol—