( 30) · dervierteTheilderfürinländifcheWaarengesetzken,karifmåßigenEiygavgsaccisezuwe- richten, insofern bei gewissen Gegenstaͤnden dieser Nachschuß im Tarife nicht anders bestimmt ist. . 12. Befreiung der Waaren und Fabrikote, welche, mic obgedachten Passirzetteln versehen, aus einer Sahrmarktene accisbaren Stadt in die andere zum öffentlichen Verkauf auf Jahrmärkte gebracht wer- " den, sind beim Einbringen von diesem Nachschuß befreie. . 13. geiriiger Mes- Wenn solche Waaren und Fabrikate aus der Meßstade Leipzig, während oder außer güter. der Messe, in andere accisbare Städte eingehen, von denen daselbst die Handelsabgabe bescheinigter Maßen entrichtee worden, so ist davon die volle Eingangsaccise, jedoch nur nach dem Sabe für inländische Waaren, zu erheben. Sind sie aber mit teipziger General-Aceis-Passirzetteln begleitet, und daher dort mic der Generalaccise vernommen worden, so findec bei ihnen die Worschrift des 1 tten und 1 26ten §., und wegen des Weins und Branntweins die Bestimmung ad §. 12. des llien Publicandi, die Leip— ziger Handelsabgaben betreffend, vom 3 1sten Januar 1324., Saatt. 9. 14. Reftitution der Eine Zuruͤckgabe der Eingangsaccise findet nicht Statt, wenn auch die zum Ver— Eingangsaccise faufe bestimmt gewesene Sache nicht verkauft, sondern wieder aus der Stadt gebracht sindet nicht Statt. wird. 5. 15. DieaufdemLan- Die von einer accisbaren Sache auf dem Lande, nach den daselbst bestehenden de erlegte Aceise Säßen, erlegte Accise befreit in der Regel niche von der Nachzahlung der Eingangs- befreit nicht von - » · . derstckdkischenacccfe,wennseneSachezurStadtgebkachtwtrd. Eingangsaccise. . 16. Befreiung der Das Getreide und alle andere Früchee und Ergeugnisse, welche auf den zum Seadt= —“g Seeuer Quamo (H. 51.) gehörigen Grundstücken erbaut und gewonnen werden, sind, erbauten Pro= insoweit sie zum eignen Häuslichen Verbrauche, oder zur Fütterung und Mast für eignes ducte. Mastvieh, verbrauche werden, frei von der Eingangsaccise; werden sie aber von dem Er- bauer verkauft, so hak der Käufer (er wohne in der Stadt oder auf dem tande) die Eingangsaccise zu erlegen, und der Verkäufer darf, bei eigner Vertrecung, sie nicht eher verabfolgen lassen, bis die Erlegung der Accise ihm von dem Kaufer nachgewiesen worden ist.