(130) m — * Bestlmmung ### Accisabgabe Benennung der Gegenstände. oom in er f den (Waaren.) Thaler, Centner, Stadt. sDoͤrfern. Stuͤck ꝛc. – ————— Vieb, Flelschwerkie. 1 A.) Vom Kauf oder Tausch, ————2 ————————? unter 50 Thalern am Werth, . . btom Stuͤck. . 1— 18— — 12 Ochsen, " " 2½ "6 " - vom Stück 1 59□— 16 Kiühhmpmpoom Stück.2015— Esel. « «.--vomSkück.. —-16L- —1«2-— jaͤhrige Kaͤlber oder guͤlen .FHom Stück.-+6 4z— SSl —— Sbom Stückh—— 2— Schafe, Kälber, Ziegen, Bocke, 4 „ om Stühkk52—% Lämmer, Zickel, Spanferkel, Saugschweine, vom Stück..— Anmerkungen. 1.) Elne Generalaccise vom Eingange des Vilehes in eine accisbare Stade (EingangsWaccife) findet ulcht State und ist daber weder ganz, noch als Nach- schuß zu enerlichten. 2.) Die nach den unter A.) „vom Kauf oder Tausch“ bemerkeen Sätzen zu entrichtende Generalaccife # ist daher (nach 9. 2. der Accisordnung) eine Gewerbgaccise oder Handelsaccise, welche der Käufer eines Stücks Vieh beis dem erfolgten Eln- kaufe, jedoch nur dann zu entrichten hat, wenn . er en Viehhändler oder eine demselben glelchzuach. tende, mit Ein= und Verkauf von Vieh gewerbe- « treibende Person ist. Von dem in die Stadt ein- gebrachewerdenden Viehe hat daher der Verkäufer eine besondre Handelsaccife nicht zu erlegen. 1 3.) Der ftädtische Viehhändler hat von dem auf dem Lande erkauften Vlehe, am Orte des Einkaufs, die Dorf-Handels-Accise (S. 71., der General. Accis- ordnung) zu entrichten und bei dem Einbringen 1 des Viehes In die Stadt über die erfolgte Berich tigung der Handel accise sich durch Acciszeltel aus. kuweisen. —— — —— —