( 137 ) Gesebsammlung KenigreicSnseen. 11. 16.) Reseript des Kirchenrathes an die Consistorien zu Ceipzig und Glauchaus), die Investltur der Geistlichen betreffend; vom 14ten April 1826. Von GOTTES Gnaden, Friedrich August, Konig von Sachsen 2c.c. . Würdige, Wester, Hochgelahrte, liebe, andächtige und getreue. Wir erachten, zu desto besserer Erreichung des bei der Investitur der Geistlichen zum Grunde liegenden Zwecks, und zugleich zu einiger Erleichterung für die Gemeinden, hinsichtlich der bei dieser Gelegenheit erwachsenden Kosten, für angemessen, daß künftig die Investicur derjenigen Geist- lichen, welche von einem bereits bekleideren geistlichen Amte zu einem andern derglei- chen Amte befördert werden, an dem Tage, an welchem sie, wegen dieses neuen Amtes, ihre Probe abgelege haben, nach ausgehändigter Vocation, unter Beziehung auf die hierzu im voraus erhaltene Ermächtigung, und mic der von dem Investi-- renden dabei auszusprechenden Voraussetzung, daß, nachdem nunmehro das Erforderliche allenthalben geleistet und erfülle worden sei, die Confirmation bei dem Consistorium, unter welches sie, wegen des neuen Amts, gehören, des Nächsten zu erwarten stehe; — *) An die Superintendenten in dem Ober-Consistorial-Bezirke ist aus dem Oberconsistorium unter demselben Tage gleichmäßige Verfügung ergangen. Gesetzsammlung 1826. (22 )