(141) Gesetzsammlung fuͤr das Königreich Sachsen. 12. 18.) Verordnung der Ober-Amts-Regierung zu Budissin, die Einführung vollständiger Kirchenmatrikeln bei den evangelischen Stadt= und Land-Parochieen in der Oberlausitz betreffend; vom 28ten April 1826. Va GOTTE## Gnaden, Friedrich August, Kdnig von Sachsen 2c. 2c. 2c. Liebe getreue. Wir sind unterrichtet worden, daß bei Besetzung der geistlichen Stellen in der Oberlausitz viele Kirchenpatrone es von längerer Zeit her zur Gewohnheit gemacht haben, den zu denselben berufenen Personen, neben den ausgestellten Vocationen, besondere schriftliche Instructionen zu ertheilen, oder auch die Ausstellung von Reversen anzuverlangen, worinnen ihnen sowohl uͤber die Berufsfuͤhrung und das Amtsverhalten im Allgemeinen, als wegen mannigfaltiger specieller Obliegenheiten, welche zum Theil mit den Verhaͤltnissen eines beamteten Geistlichen und der kirchlichen Ordnung nicht vereinbar sind, Vorschriften gegeben, auch dabei zuweilen in den hergebrachten Observanzen des Ortes und Gottesdienstes, so wie hinsichtlich der Amtsverrichtungen und des Dienstgenusses der Stellen an Substantial- und accidentellen Einkuͤnften, willkuͤhrliche Abaͤnderungen getroffen worden. Zu dessen Abstellung, und um uͤberhaupt die kirchlichen Verhälenisse bei jeder Stadt- und Land-Parochie fuͤr die Zukunft gehoͤrig ordnen zu lassen, hierdurch aber oftmalige An— laͤsse zu gegründeten Beschwerden und nachtheiligen Irrungen thunlichst zu entfernen, befin- Gesetzsammlung 1826. « 23)