Gesetzsammlung Königreng Sachsen. 14. 20.) Preisaufgaben, so auf Allerhoͤchsten Befehl Sr. Koͤnigl. Majestaͤt zu Sachsen, zur Aufmun— terung des Nahrungsstandes, auf die sechs Jahre 1826, 1827, 1828, 1829, 1830 und 1831 ausgesetzt worden sind, und von Ei. Kdnigl. Sächs. Landes- Oeconomie-, Manufactur= und Commerzien-Deputation bekannt gemacht werden; vom 12ten Mal 1826. A Sr. Kdnigl. Majestät zu Sachsen allergnädigsten Befehl werden, zur Aufmun- cerung des Nahrungsstandes, fernerweit nachfolgende Preisaufgaben hiermic ausgesetzt, uncer der Bemerkung: 1.) daß diese Prämien vom Jahre 1826 an bis mie Schluß des Jahres 1831 gültig seyn sollen. Es werden aber diejenigen Preise, welche, nach Inhale der Aufgaben, niche sofort bei dem Anfange des Unternehmens, sondern erst bei dessen gutem Forcgange, nach einigen bestimmten Jahren zahlbar sind, auch nach Ablauf obiger sechs Jahre gereiche werden, wenn nur das zu Erlangung solcher Preise erforderliche Unternehmen innerhalb der obgedachten Jahre vollführt worden ist. Es wird jedoch 2.) in Hinsiche der gegenwärtig kundgemachten Preisaufgaben eine Verjährungsfrist von drei Jahren festgesetzt, binnen welcher, von der Zeit an, da die Prämien als verdiene zu achten, bei deren Verlust, um selbige gehörigen Orts (S. 4.) angesücht werden muß. Fur verdient mag aber eine Prämie dann geachtet werden, wenn das ihrethalben angefangene Unternehmen wirklich vollbracht, die Bedingung, unter der sie ausgesetzt wor- den, vollständig erfüllt und die vorgeschriebene Zeit des abzuwartenden Erfolgs abgelaufen ist. Gesetzsammlung 1826. (25 )