( 153 ) Preisaufgaben. I. Für Verbesserungen bei der Landwirthschaft. ¾ 1. Diejenigen, welche Weideplaͤtze, die ihnen gemeinschaftlich zustehen und von ihnen e bisher gemeinschaftlich benutzt worden, unter obrigkeitlicher Bestätigung in rechtsbeständiger Maße, ganz oder zum größten Theile, dergestalt unter mehrere Eigenthümer zur Vertheilung bringen, daß jedem das ihm zugetheilte Stück zum uneingeschränkten Gebrauche verbleibt, erhalten, nach der Beträchtlichkeit des besundenen Flächenraums, (wobei der Acker zu 300 □ Ruthen und die Länge der lebtern zu 7 Ellen 14 Zoll gerechnet wird,) 50, 100, 200 bis 300 Thaler. ". 2. Diejenigen, welche der Koppelburung auf ihren gegenseieigen Grundstücken berech. Aashekuo der tigt sind, und solche, unter Bestätigung ihrer Obrigkeiten, durch rechtsbeständigen Vergleich, " also ausheben, daß jedem Eigenthümer der alleinige und uneingeschränkte Gebrauch seiner Grundstücke, in Ansehung der Behutung und Beurbarung, überlassen wird, bekommen gleichfalls, nach der Beträchtlichkeit des Flächenraums der aufgehobenen Hutung, 50) 100, 200 bis 300 Thaler. Wörde hierbei die Behutung zur Koppel, nach abgebrachten Feldfrüchten und Grummer, auf den Feldern bis zu der jedem Eigenthümer freizulassenden Wiederbestellung, und auf den Wiesen bis mit dem 3 1sten März, den gesammten Koppelberechtigten vorbehalten, so wird jene Prämie, nach der Beträchtlichkeit der aufgehobenen Hutung, nur mite 25/s 50, 100 bis 150 Thalern, gereicht. « Derjenige Beamte oder Gerichtsverwalter, durch dessen Bemuͤhung die Verthei- lung von Weideplätzen und die Aufhebung von Gemeindehutungen, in der hier §. 1. und 2. gedachten Art, bewirkt worden, hat eine Gratification von 15 bis 30, und, nach Befinden der Umstände, von noch mehr Thalern zu gewarten. C. 3. Derjenige, welcher ein neues Ackergeräth, oder eine andere zur Verbesserung Ersindung neuer und Vervollkommnung der Landwirthschafe dienende Maschine erfindek, die W z. B. bei dem Ackern, Säen, Eggen, Ernten, Dreschen, Flachsbrechen, Rösten und er Maschinen ( 15“) 1u