Fertigung tuͤch- tiger Tuchsche- ren. Gußstahlfabri- kation. Weberei- und andere Waaren. ( 150 ) 6. 12. Wer in biesigen Lande feine Tuchscheren, die von inländischen Tuchscherern ein Jahr lang mie Nuten gebrauche worden, verfertige, und solche Fabrikation fortstelle, erhäle 200 Thaler. . 13. Wer in hiesigen Landen Gußstahl, nach den untenangegebenen Erfordernissen im Großen und mit Vortheil fabricirt, auch zuerst das dabei beobachtete Verfahren, mit Einreichung mehrerer Probestücke von diesem Stahle, bei den, in gegenwärtiger Bekanntmachung unter No. 4. benannten resp. Behörden anzeigt, erhält, wenn sein Fabrikat, nach vorgängiger ge- nauer Prüfung desselben, zur Fertigung größerer und kleinerer, schneidender und anderer Instru- mente aller Art, vollkommen, tüchtig und brauchbar befunden worden, eine Belohnung von 500 Thalern. Anmerkung. Es sind aber die Kennzeichen eines guken Gußstahls vorzüglich folgende: 1.) Reinheit und gleichförmiges Korn auf dem Bruche im weichen Zustande sowohl, als eine gleichförmige Farbe; 2.) vollkommene Gleichförmigkeit und Festigkeit nach der Härtung in allen einzelnen Theilen, so wie das moglichst feinste Korn; 3.) bei den verschiedenen Graden des Anlassens eine wachsende Zähigkeit, ohne jedoch die derselben entsprechende Härte zu verlieren; 4.) frei von allen Rissen und Lamellen, die gewöhnlich bei unvollkommenem Gußstahl sowohl vor, aber noch mehr nach dem Härten, sichtbar werden; 5.) die Eigenschaft, bei gehöriger Rothglühhitze in jede beliebige Form geschmiedet wer- den zu können, ohne an seiner Qualitäc zu verlieren. S. 14. Diejenigen Personen, welche wollene, baumwollene, leinene, seidene oder andere Waaren irgend einer Art fertigen, die vorher im Lande nicht bekannt gewesen sind, eder auch in schon bekannten Waaren, wie z. B. der Verfertigung des Sohlen- leders nach Mastrichter Art 2c. im Gespinnste und Weberei, in der Färberei, Druckerei, Bleiche, Zubereitung, Zeichnung, oder sonst elwas Neues, Vorzügliches und Nüsz= liches leisten, haben 10, 20 bis 50 Thaler, welche bei besonders erheblichen Gegenständen auf 100 bis 1000 Thaler erhöhet werden mögen, und, nach Befinden, die Ertheilung goldener und silberner Preisme- daillen zu erwarten.