(158) Desgleichen sollen auch Diejenigen, welche taubstumme Frauenspersonen zu einer, ibrem Geschlechte angemessenen, eine besondere Geschicklichkeit oder Kunstfleiß erfor- dernden, nütlichen Erwerbsfereigkeit heranziehen und ausbilden; ferner: solche, welche blinde Personen männlichen oder weiblichen Geschleches zu einem anständigen und nütlichen Erwerbe fähig und geschickt machen, und dieses glaubhaft bescheinigen, nach Verfluß des ersten Lehrjahrs, 20 Thaler, 30 Thaler, und nach vollendeter Ausbildung erhalten.