1627 ) Gesetsammlung für das Königreich Sachsen. 15. 21.) Pateut, betreffend die Erläuterung des §. 13. des Mandats vom 13. Juli 1818, wegen Erhebung der Fleischsteuer; vom 31sten Mai 1826. In dem Mandate, die Erhebung der Fleischsteuer betreffend, vom 13cen Juli 1818, ist 9. 13. unter 2. verordnet: daß die sämmtlichen, in Diensten der adeligen Ritterguksbesiter stehenden, in- nerhalb oder außerhalb des Rittersizes wohnenden Officiancen, in Ansehung der ihnen geordneten Fleischdeputate, von der Fleischsteuer befreic sind. Nachdem, auf den von den alterbländischen Ständen von Ritterschaft und Städten, bei dem im Jahr 1824 Seatt gefundenen Landtage, geschebenen Antrag, von Ihro Königl. Majestätl genehmiget worden ist, daß diese Befreiung den Officianten der Rirterguts- besitzer bürgerlichen Standes ebenmäßig zu Theil werden soll; als wird solches zur Nachachtung der Fleisch-Steuer-Einnahmen und Fleisch= Steuer-Pächter bierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Gegeben unter des Königl. Sächs. Geheimen Finanz-Collegü Insiegel, zu Dresdeg, am 31sten Mai 1826. Freiherr von Mankeuffel. Carl August Wilcken, 5 Gesetzsammiung 1826. ( 27)