( 168) 22.) Decisioreseript der Landesregierung an das Oberhofgericht zu Leipzig, die Entscheidung der Rechtsfrage: ob abschlágliche Zahlungen in Concursen auf das Capital, oder auf die Zinsen abzurechnen? betreffend; vom 7ien Juni 1826. Ver GOxTTES Gnaden, Friedrich August, Kdnig von Sachsen 2c. v. 2 Wohlgeborner, Veste, Hochgelahrtee, Räthe, liebe getreue. Nachdem darüber, ob die abschlaglichen Zahlungen, welche in Concursen, in Gemäöheic der erläuterten Prozeßordnung ad Tu. XII. 9. 6. geleistet werden, auf das Capital, oder auf die Zinsen abzurechnen? Zweifel entstanden sind, so haben Wir diese Rechtsfrage dabin: daß der gemeinen Rechtsregel, nach welcher abschlägliche Zahlungen, wenn darüber, ob sie auf das Capital, oder auf die rückständigen Zinsen zu rechnen, keine ausdrückliche Erklärung vorhanden, zuvörderst auf die Zinsen abzurechnen sind, auch im Concurspro= zesse nachjugehen sei, zu entscheiden besunden, und begehren, ihr wollet euch bei vor- kommenden Fällen im Sprechen hiernach gehorsamst achten. Daran geschiebe# Unsee Meinung. Gegeben zu Dresden, am 'ien Juni 1826. Freiherr von Werthern. Heinrich Ferdinand Müller, S. * Unter dem nämlichen Dato ist an die Juristenfarultät und den Schoͤppenstuhl zu Leiptig gleichlau— tende Verfuͤgung ergangen.