(169 ) 23.) Generalverordnung des Ober-Steuer-Collegii, die Veraͤußerung der Commungrundstuͤcke betreffend; vom 12ten Juni 1826. V.n# GOTTES# Enaden, Friedrich August, Kdnig von Sachsen 2c. tc. tc. Liebe getreue. Wir sinden uns bewogen, die Disposicion des, wegen Enischeidung verschiedener, das Steuerwesen bekreffenden Fragen, erlassenen Mandats vom 2a sten März 1810. Ouaest. VII. d. 5., auch auf die Veräußerung solcher Commungrund- stücke und einzelner Theile derselben, welche mie Schock= und Quatember-Steuern niche besonders belege und catastrirt sind, in der Maße ausdrücklich auszudehnen, daß ein Jeder, welcher daran, von Publication dieser Generalverordnung an, durch Confirma- tion, Lehnsreichung, Decretsertheilung, oder sonstige obrigkeitliche Bekräftigung, Aneheil nimmt, ohne vorher die, nach den Generalien vom 214en Ockober 1764 und 31sten Marz 1817, erforderliche Berichtserstattung an Unser Ober-Steuer-Collegium, läng- stens binnen sechs Monaten, von dem Anbringen einer dergleichen Veräußerung an ge- rechnet, vorschriftmäßig bewirkt zu haben, mic einer zu Unserm Steuerärar zu zie- henden Geldbuße von dreißig Thalern belegt, und der dritte Theil derselben dem De- nunciamen, auch wenn er amesbalber zur Anzeige verbunden gewesen ist, überlassen werden soll. Hiernach haben sich Alle, die es angehe, insbesondere die Gerichts= und Steuer- Behörden, gebührend zu achten und daran Unsern Willen und Meinung zu vollbringen. Gegeben zu Dresden, am 1 2#en Juni 1826. G. F. von Watzdorf. Carl Wilhelm Schmieder.