(170 ) 24) Mandat, die Anwendung der §. 17. Tit. XXXIX. der erlaͤut. Proceß-Ordnung ge— ordneten Strafe des Verlustes des Erstehungsrechtes und des 10ten Theils des Licili betreffend; vom 14ten Juni 1826. Wag Friedrich August, von GOTTES Gnaden, Korig von Sachsen ꝛc. ꝛc. 2c. finden für noͤthig, hierdurch anzuordnen, daß die 9. 17. Tit. XXXIX. der erlaͤut. Proceß-Ordnung enthaltene Poͤnaldisposition hinfuͤhro nur auf die im Adjudica- tionstermine, oder in der, nach gedachter Gesetzstelle, statthaften, dreiwoͤchentlichen Frist zu leistenden Zahlungen beschraͤnkt, mithin auf die nachher zu berichtigenden Termingelder nicht mehr angewendet werden soll. Hiernach hat sich Jedermann gebuͤhrend zu achten. Urkundlich haben Wir dieses Mandat eigenhaͤndig unterschrieben und Unser Koͤnigliches Insiegel vordrucken lassen. Dresden, am 14ten Juni 1826. Friedrich August. & Gorrlob Adolph Ernst Nostitz und Jänckendor- D. Johann Daniel Merbach. Ausgegeben zu Dresden, am 22sten Juni 1876.