105 ) Gesetßsammlung si Sachsen. 17. 26.) Generalverordnung des Ober-Steuer-Collegü, die wegen ungangbarer Steuern anzustellende Erbrkerung betreffend; vom 7ten Juli 1826, Vo GOTTEsS Gnaden, Friedrich August, Koͤnig von Sachsen ec. etc. c. tiebe getreue. Vermoͤge Unserer Generalverordnung vom 22sten Juli 1822. sollen ble Steuer-Moderationen und Befreiungen, mit Ausnahme der Fälle, wo deren Aufhebung entweder bereits angeordnet worden ist, oder von Unserm Ober-Steuer-Collegio noch ver- fuͤgt werden wird, bis zu Ende der gegenwärtigen tandesbewilligung, im Allgemeinen sorce- bestehen, und es hat daher der in dem Generale vom 15ten Januar 1810. vorgeschrie- benen tocalerörterungen, während der mit dem Jahre 1824 abgelaufenen Landesbewilli- gung, niche bedurft. Der Steuerverfassung gemäß, ist jedoch diese Erörterung, während der gegenwärtigen tandesbewilligung, in der vorgeschriebenen Maße wieder vorzunehmen. Wenn nun, wegen der in ältern Zeiten häufig stategesundenen Verwechselung der decrementen Schocke mit den moderirten, und der, bel Versehung vollgangbarer Schocke in die decremente Klasse, nicht selten beobachteten Willkühr, ferner im Betracht, daß die Ur- sachen der ursprünglichen Decrementsetzung zum großen Theil niche mehr vorhanden seyn können, so wie des Umstandes, daß in Ansehung der decrementen Schocke die allgemei- Gesetzsammlung 1826. (31 )