100 ) Gesessonmlng für das Königreich Sachsen. 18. 27.) Verordnung der Landesregierung, die Aufhebung der unter dem 2ten August 1735, dem 23sten Juni 1736, und dem 23sten August 1740, wegen Einrichtung der Buttergefäße erlassenen Resecripte betreffend; vom 1 Sten Juli 1826. V GOTTGES Gnaden, Friedrich August,, Knig von Sachsen rc. 2c. ꝛc. tlebe getreue. Wir haben Uns bewogen gefunden, die unter dem 2cen August 1735, dem 23sten Juni 1736, (Cod. Aug. Fortsezung I., Abeh. 1., Seite 638. und 630.) und dem 2östen August 1740, (Cod. Aug. Forts. III., Abth. 1., Seite 377.) wegen Einrichtung der Buttergefaͤße, an mehrere Beamten und Stadt— räthe Unserer alten Erblande, eigangenen Rescripte, hiermit ausdruͤcklich und derge— stalt aufzuheben, daß den Aufkaͤufern der Butter allein die Beurtheilung der Rich— tigkeit des von den Verkaͤufern angegebenen Inhalts der Buttergefaͤße uͤberlassen bleibt; es soll aber gegen diejenigen, welche sich, wider Verhoffen, einer Bevortheilung oder wohl gar eines Betrugs diesfalls schuldig machen moͤchten, mit der, den Gesetzen gemaͤßen, Bestrafung unnachsichtlich verfahren werden. Gesetzsammlung 1826. e