(203) Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen. 19. 29.) Verordnung der Landesregierung, die Erhoͤhung der Belohnung auf die Entdeckung eines Brandstifters betreffend; vom 10ten August 1826. Vor GOTTEs Gnaden, Friedrich August, Kdnig von Sachsen 2c.c. 4c. Liebe getreue. Wir finden Uns bewogen, für jetzt auf die nächsten fünf Jahre demjenigen, welcher einen vorsätzlichen Brandstifeer und dessen Aufenchal'sort zuerst ent- deckt und der Obrigkeit anzeige, auch dabei solche Indicien an die Hand giebt, daß der Beschuldigte auf deren Grund, bei der wider ihn angestellten Uncersuchung, des frag- lichen Verbrechens entweder geständig oder überführt wird, über die, in dem Mandate vom 16ten November 1741. und dem Generale vom 17ten Junius 1750, dem Enedecker eines solchen Verbrechers bereits zugesicherte Prämie von Einhundere Thalern . —= aus der Brandcasse, annoch eine gleiche, aus dem Landeszahlamte abzurei- chende, Belohnung von Einhundert Thalern —. —: auszusetzen. Gesetzsammlung 1826. ( 33)