(205 ) 30.) Reseript an die Ober-Amts-Regierung zu Budissin, den Betrag der geringfügigen Rechtssachen in der Oberlausst betreffend; vom 10ten August 1826. Ven GO-TLES# Gnaden, Friedrich August, König von Sachsen 2c . v. Veste, Hochgelahrter, Räthe, liebe getreue. Nachdem wahrzunehmen gewesen, daß seit Publication des Mandaks, die Einführung der alterbländischen Prozeßgeseze s. w. d. anh. in der Oberlausik betreffend, vom 13ten März 1821, (Gesetsammlung v. J. 1821 S. 37 flg.) darüber Ungewißbeit obwalter Ob- mit der im Ibho 4. des gedacheen Mandats erfolgten Einführung des, wegen Abstellung prozessualischer Weitläuftigkeiten im geringfügigen Rechtssachen, unkerm 2 8sten November 1753 erlassenen Mandars in der Oberlausit, die in selbigem, so wie früher schon in der Erl. Proz. Ordnung ad Tir. I. 6S. 6. enthaltene Bestimmung: „daß alle nicht über 50 Gülden, excluswe der Inter- „essen, betragende Sachen als geringfügig behandelt werden sollen,“ in dem gedachten Landestheile ebenfalls gesetzliche Kraft erhalken habe? oder: Ob es, was den in der Oberlausit anzuwendenden gesetzlichen Betrag geringfügiger Rechtssachen betreffe, ferner noch bei der vorher in gedachter Provinz hierüber vorhandenen Bestimmung bewenden solle 2 « So haben Wir fuͤr gut befunden, zur Erledigung dieses Zweifels, das gedachte Mandat vom 13ten Maͤrz 1821 9. 4. hiermit dahin zu erläutern, daß es bei dem in dem Ober-Amts-Patente vom 14ten April 1810 8. IV. fuͤr den Betrag der ge- ringfuͤgigen Rechtssachen geordneten Quanto von funfzig Thalern — — ferner noch in Unserer Oberlausitz sein Bewenden habe. Indem Wir euch solches hierdurch eroͤffnen, begehren Wir zugleich gnaͤdigst, ihr wollet euch hiernach in vorkommenden Faͤllen gehorsamst achten, und daß in den euch