(209) Gesetz sammlung s 21. 33.) Mandat, die von den jungen Mannspersonen, im Bezug auf ihre Militairpflicht, zu fuͤhrenden Geburtsscheine betreffend; vom 20sten September 1826. Wag# Friedrich August, von GOTTES Gnaden, Koͤnig von Sachsen ꝛc. ꝛc. ꝛc. thun hiermit kund und zu wissen: Da in Unserm, unterm 25sten Februar vorigen Jahres ergangenen, die Ergänzung der Armee und die Entlassung vom Militair betreffenden Mandate 9o. 35. unter D) über die Einfuͤhrung von Geburtsscheinen, womit diejenigen in hiesigen Landen gebornen jungen Leute, die sich außerhalb ihres Geburtsorts aufhalten, bei der Recrutirung uͤber ihr Le- bensalter sich auszuweisen haben, besondere Anordnung vorbehalten worden ist, so erthei- len Wir solche andurch in Folgendem: F. 1. Alle in Unsern Landen geborne junge Maunspersonen haben, sobald sie sich von ihrem Wer eines Ge- Geburtsorte ganz wegwenden, oder auch nur in der Maße entfernen, daß sie daselbst zur burtsscheins be- Zeic der Recrutirung des laufenden Jahres nicht anwesend sind, sich vom vollendeten vier zehnten tebensjahre an bis zum vollendeten dreißigsten Lebensjahre, im Bezug auf ihre Milicairpfliche, durch Geburtsscheine zu legicimiren. Gesetzsammlung 1826. („ 35 )