(210 )7 . 2. Wer die Ge- Der Geburtsscheln ist auf das dem jungen Manne, der dessen bedarf, obliegende An- kutnenne suchen von dem Geistlichen des Geburrsorts auszustellen. Sind an dem Geburtsorte des "6 Scheinempfängers mehrere Geistliche, so liegt die Ausstellung dem von ihnen ob, welcher dasjenige Taufbuch zu sführen hac, in welchem der Empfänger des Geburtsscheins einge- zeichnet ist. K. 3. — Die Ausstellung der Geburtoscheine geschiehe nach dem Muster der Anfuge sub O Wie die Ge- durch Ausfüllung des obern Thells eines desfallsigen Schewa, wovon die Exemplare, burtsscheine nach dem Bedürfnisse der Geistlichen, bei den betreffenden Amtshauptleuten jederzeie zu auszustellen erlangen seyn werden. sind. C. 4. Gebühr für Die Geburtsscheine sind vom Stempelimpeoste befreit; es bar aber der Empfänger. Gulelitng 1b des Scheins dafür drei Groschem an Gebühren für den Geistlichen abzuführen. 2 Besondre Ob- Die Ausstellung der Geburksscheine haben die Ortsgeistlichen sowohl in dem Kürchen- qisenseiten ver buche, an derjenigen Scelle, wo die Geburt und die Taufe der Empfänger solcher Scheine- Bezug auf die eingezelchnec ist, als auch in den, nach WVorschrift des Mandats vom 25sten Februar 1825. Ausstellung der Spho 35. sub a„, für jede Recrurirung an die Ortsbehörden auszuhändigenden Geburts- Hchurtsscheiner listen, in der Sten Columne, mic genauer Angabe des Datum und der Nummer des burtslisten. Geburtsscheins, zu bemerken. Da auch wahrzunehmen gewesen, daß viele Geistliche mie Aushändigung der gedachten Listen überhaupe zeither angestanden haben, so wird ihnen die genaue Befolgung der deshalb bestehenden oberwähnten Vorschrisc andurch nochmals aufgegeben. . 6. Präsentation Sosore nach Erkangung eines Geburts scheins ha# der Empfänger denselben bel der ——¾ Ortsobrigkeit, in Dresden und teipzig bei der Polizeibehörde, vorzuzeigen, bei welcher die bei der Obrig-Bemerkung wegen der beabsichtigeen Veränderung des Wohnorts auf die Rückseite des keit des Ge-Scheins zu bringen ist. burtsorts. ch zen ist . 7. — Abgabe des Ge- Bei der Obrigkeic und resp- der Polizeibehörde des neuen Aufenthalesorts har der ’em Inhaber seinen Geburtsschein sofore nach seinem Eintreffen daselbst abzugeben. Die ge- dachten Behörden sind dafür verancwortlich, daß die Abgabe der Geburtsscheine bei sämmt-