( 225) Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen. 23. 37.) Mandat, die Ausdehnung und Erläuterung des, wegen der Legitimationen der wandern- den Diener, Gesellen und Mühlbursche, unterm 25sten Januar vorigen Jahres ergangenen Mandats betreffend; vom 22 sten September 1826. Wag Friedrich August, von GOxxE## Wnaden, König von Sachsen 2c. 2c. 2c. thun hiermit kund und sügen zu wissen, daß Wir, zu genauerer Fest- stellung und vollstaͤndigerer Erreichung der Unserm Mandate vom 25sten Januar vorigen Jahres, die Legitimationen der wandernden Diener, Gesellen und Muͤhlbursche betreffend, zu Grunde liegenden polizeilichen Zwecke, Folgendes annoch zu verordnen, fuͤr noͤthig finden. . 1. Die Vorschriften des Mandakts vom 2östen Januar vorigen Jahres, so wie nachstehen- den Gesetzes, sind hinführo, so weit sich solche nicht auf das Zunftverhaͤltniß der Handwerks- gesellen insbesondere beziehen, auch auf reisende Jaͤger, Gaͤrtner und Branntweinbrenner, ingleichen auf Brauer, so weit letztere nicht ohnehin schon zuͤnftig sind, anzuwenden. Diesen allen ist demnach, auch wenn sie Inlaͤnder sind, das Umherziehen in hiesigen Landen, um einen Dienst oder Erwerb zu suchen, ohne Paß, nicht weiter erlaubt. Gesetzsammlung 1826. ( 38 0