(226 ) . 2. Die Vorschrift des §. 5. gedachten Mandaks wird für die Zukunfe dahin bestimmt, daß allen ausländischen, sowohl Handwerksgesellen, als reisenden Jägern, Gärknern, Brannt- weinbrennern und unzünftigen Brauern, das Wandern in hiesigen Landen in folgenden Fäl- len überhaupe nicht gestattet ist: a) wenn solche durch den Paß, das Wanderbuch, oder sonstige Zeugniß der Behörde ihrer Heimath ausdrücklich auf das Wandern innerhalb ihres Vaterlandes be- schränke sind, oder b) das 40ste Lebensjahr bereits erreicht haben, oder J) bei dem Eineritt in biesige Lande mit einem Zehrgelde von wenigstens drei Thalern niche versehen sind, oder d) durch erfolgtes arbeitsloses Umherziehen während der nächstvorgehenden vier Wo- chen, oder sonst den Verdacht des Vagabondirens wider sich erregen. K. 3. Alle Handwerksgesellen und andere G. 1. genannte Personen, welche ihr Wanderbuch oder ihre sonstigen Legitimationen verloren zu haben vorgeben, sind, wenn sie Inländer sind, von der nächsten Obrigkeie, welche diesen Mangel wahrnimme, anstatt des Cap. III. . 9. des Mandats vom 'ten December 1810. vorgeschriebenen Verfabrens, mittelst Marsch- rouc, worin die Veranlassung zu bemerken, und jede Abweichung von dem genau vorzu- schreibenden Wege, bei Vermeidung harker Ahndung, und, nach Befinden, des Schuberans-= ports in deren Heimath, zu umersagen ist, zum Behufe der Erlangung einer neuen Legili- mation, an denjenigen Ort zurückzuweisen, wo die gedachte ältere Legikimacion, deren Ver- sichern nach, zuletze visirt worden seyn soll, und es hat dessen Behörde dergleichen Personen, wenn sich, da nöthig, nach vorher eingezogener Erkundigung, deren Anführen bestätige, mie einem neuen Wanderbuche oder Passe zu versehen, widrigenfalls aber das sonst Erforderliche in deren Betreff zu verfügen, und, nach Befsinden, des fernern Verfahrens balber, zur Landesregierung, oder resp. Ober-Ames-Regierung zu berichten.