(228 ) 38.) Mandat, die Berechtigung zum Viehschnitte betreffend; vom 2ten October 1826. Wos Friedrich August, von GOTTES Gnaden, Koͤnig von Sachsen rc. 2c. ꝛc. thun hiermit kund und fuͤgen zu wissen, daß Wir uͤber die Berechtigung zum Viehschnitte an fremdem Viehe Folgendes zu verordnen, Uns bewogen gefunden haben. F. 1. Der Viehschnitt an fremdem Viehe darf nur a) von den dem Eigenthuͤmer des Viehes untergebenen Personen, oder b) von den in Unserm Koͤnigreiche wohnhaften Thieraͤrzten oder Viehschneidern, welche in einer, bei der Thier-Arznei-Schule zu Dresden, mit ihnen angestellten Pruͤfung bestanden haben, - verrichtet werden. # 2. Diese Prüfung der bloßen Viehschneider geschiebet kediglich durch Verrichtung einer Operation an einem lebenden Thiere, für dessen Herbeischaffung der die Prüfung Suchende selbst zu sorgen har. Für diese Prüfung sind zwei Thaler —. — als Honorar für den dabei anwesen- den ersten Lehrer an der Thier-Arznei-Schule, nebst zwei Thalern 2 gr. — an Kanz- leigebühren und für Seempelpapier, zu encrichten. ¾ 3. In dem Zeugnisse, daß der Viehschneider in der Pruͤfung bestanden habe, ist derselbe zugleich zu bedeuten: „daß er sich nur mit dem Viehschnitte, und nicht mit andern Gegenstaͤnden der „thierärztlichen Praris, zu beschäftigen, auch bei jedem ungewoͤhnlichen Falle in