(232) finden, nachdrücklich abzumahnen, auch wohl solche, dafern, außer deren Verehelichung, eine in den Gesetzen binlänglich begründete Ursache dazu vorhanden ist, vom Orce ganz wegzuweisen. b) Ausländern, welche in hiesigen Landen niche bereits nach §. 4. für einheimisch zu achten sind und in deren Betreff die vorstehend sub a. bemerkte Besorgniß eintritk, hat die Obrigkeit erwähntes Zeugniß so lange zu verweigern, bis dieselben einen Revers der Be- börde ihrer Heimath beigebcacht haben, worin sich diese verpflichtee, einen solchen Ausländer, nebst dessen Frau und Kindern, oder auch im Falle des Todes, oder der Abwesenheit des Erstern, dessen Frau und Kinder allein, sobald deren Ausweisung aus hiesigen Landen nöthig werden sollte, unweigerlich wieder auf- und anzunehmen. Diese Reverse sind ven der auswärtigen Landes- oder Provinzial-Regierungs-Behörde, oder doch von der betreffenden Unterobrigkeit, mit ausdrücklicher Beziehung auf die einge- bolre Genehmigung der Oberbehörde, auszustellen. C. 4. Ausgenommen von der Vorschrift I. 3 b. sind nur diejenigen Ausländer, welche in Un- sern Landen ausdrücklich zu Uncerthanen ausgenommen worden sind, oder sonst, nach den mie der Regierung ihres Vaterlands, wegen wechselseitiger Uibernahme der Vagabonden und Ausgewiesenen, bestebenden, gesetzlich bekanne gemachten Verträgen, das Recht zum Aufent- balte in hiesigen Landen bereits erlangt haben. Diesen ist demnach, wenn der Grund der Ausnahme behörig erwiesen worden, das §. 2. vorgeschriebene Zeugniß von der Behörde ohne Weiteres zu ertheilen. Urkundlich haben Wir dieses Mandatc, wonach sich ein Jeder, den solches angehe, gebührend zu achten bak, eigenhändig unker- scheieben und Unser Kanzlei-Siegel vordrucken lassen. So geschehen zu Dresden, am 10en October 1826. Friedrich August. #1 Gottlob Adolf Ernst Nostitz und Jänckendorf. D. Johann Daniel Merbach. Ausgegeben zu Dresden, am 17ten October 1826.