(233) Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen. 24. ––. — 40.) NRandat über die Erdffnung und Bekanntmachung der gerichtlich erklärten, oder nieder- gelegten letzten Willen; # Lom 30sten October 1826. Wag Friedrich August, von GCOIxE# Gnaden, König von Sachsen 2c. 2c. 2c. sinden Uns bewogen, über die Eröffnung und Bekannemachung der gerichtlich erklärten, oder niedergelegten letzten Willen, nach Erwägung der, wegen dieses Gegenstandes, von den getreuen Ständen auf dem letzten Landtage geschehenen Anträge, Folgendes zu verordnen: §. 1. Die Eröffnung gehört für den Richter, bei welchem der letzte Wille erklärt, oder niedergelegt worden ist. Sie geschieht enrweder auf Jemandes Ancrag, oder amts- balber. 2. Auf die Eröôffnung anzutragen, sind berechtige: 1.) Derjenige, welcher das über die gerichtliche Errichtung des letzten Willens ausge- stellte Zeugniß (den Depositions= oder Recognitions = Schein) in Händen Har, ferner, ohne daß es der Vorzeigung eines solchen Zeugnisses bedarf, Gesessammlung 1826. ( 50 )