(. 254.) 2.) der Ehegakte und die der geseßlichen Erbfolge fähigen Verwandten des Errichters, 3.) jeder Andere, der ein wahrscheinliches Interesse daran angeben kann. . 3. Wer auf die Eröffnung anträge, muß den Tod des Errichters, dafern er nicht noko- risch ist, bescheinigen. S. J. Das Reche, die Eröffnung zu verlangen, krict sofert nach dem Tode des Erblassers ein und ist auf keine Zeit beschränke. « s.5". AmtshalberistderRichterzurEröffnungeinesletztenWillensbefugtuindauchveri pflichtet, wenn er den Tod des Erblassers auf irgend eine Art glaubhaft erfahren har, und seit demselben wenigstens dreißig Tage abgelaufen sind. . 6. Vor einer solchen Eröffnung hat aber der Richter, dafern der Tod des Erblassers niche notorisch, oder hinreichend nachgewiesen ist, selbst noch für die Bescheinigung des- selben Sorge zu tragen. 6. 7. Die Bestimmung in #. 5. leitet Ausnahmen: 1.) wenn der Errichéer im Auslande verstorben ist und in hiesigen Landen kein denr Richter bekanntes Vermögen hHinterlassen har, 2.) wenn zu dem Vermögen des Eerrichters ein Concurs eröffner, oder boch die Zahlungsunfähigkeic desselben actenkundig ist, 3.) wenn zwischen dem Tode des Errichters und dem Ap#fange des jedesmal lau- senden Jahres zwanzig Jahre verflossen sind. . . 1 Uibrigens hat jeder Richter, oder Notar, welcher in einem Nachlasse ein Zeugniß über einen von dem Elblasser gerichtlich erklärren, oder niedergelegten leßzten Willen auffindee, hiervon und von dem Tode des Errichters dem Richeer, der das Zeugniß ausgestelle hbar, unverzüglich Nachricht zu geben.