( 250 ) 14 Hat der Richter, bei welchem ein letzter Wille erklärt, oder niedergelege worden ist, seit zwanzig Jahren, oder, wenn aus den Umständen hervorgeht, daß der Errich- ter das siebenzigste Jahr überschritten hat, seit fünf Jahren, von dem Leben oder Tode, oder von einer Todeserklärung des Errichters keine glaubhafte Nachriche erhalten, so ist von ihm das Daseyn des lebten Willens, unter Angabe des Errichters und der Zeit der Errichteung, in den Leipziger Seitungen bekannt zu machen und die Bedeukung bei- zufügen, daß, wenn binnen sechs Monaten, vom Tage der Einrückung in die Zeitungen an gerechne#, Niemand auf die Eröffnung antrage, oder nachweise, daß sie zu unter- lassen sei, nach den Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes §. 15. — 17. werde verfahren werden. ß. 15. Nach dem fruchtlosen Ablaufe der sechsmonatlichen Frist ist der Richter verpflichtet, den letzten Willen zu eroͤffnen und nachzusehen, ob darin Verfuͤgungen zu Gunsten einer Kirche, Schule, oder andern milden Stiftung enthalten sind. sñ. 16. Findet er eine solche Verfuͤgung, so hat er den Vorstehern der Stiftung, oder, wenn nach der Bestimmung des Testators erst eine Anstalt der s. 15. gedachten Art errichtet werden soll, der Behoͤrde, unter welcher dieselbe, nach ihrer Errichtung, stehen wuͤrde, davon Nachricht zu geben, damit sie weitre Erkundigung einziehen und, nach Befinden, unter Bescheinigung des Todes, oder der Todeserklaͤrung des Erblassers, auf die foͤrmliche Eroͤffnung und Bekanntmachung des letzten Willens (V. 9. 10. 11.) an- tragen können. # 17. Ist diese Benachrichtigung geschehen, oder haben sich keine Verfügungen der §. 15. erwähnren Art aufgesunden, so ist der letzte Wille mit dem Gerichtssiegel zu versiegeln und wieder aufzubewahren. Auf demselben, oder auf einem Umschlage, ist über den WVorfall eine kurze Registratur zu fertigen. Uiber den Inhalc, so weit er nicht jene Verfügungen betrifft, ist das tiefste Seillschweigen zu beobachten. . 18. Das é. 14. — 17. geordnete Verfahren unterbleibe: