( 258 ) Falle aber, wenn die Eröffnung auf Jemandes Antrag geschieht, und der Richter amts- balber dazu nicht verpflichtet war, hat die Kosten dafür der Antragende zu ent- richten. Hiernach hac sich Jedermann, den es angehk, zu achten. Dresden, den 30sten October 1826. Friedrich August. » Gottlob Adolf Ernst Nostitz und Jaͤnckendorf. D. Jehann Daniel Merbach. Ausgegeben zu Dresden, am 13ten November 1826.