( 230 ) Gesebsammlung Kö nigerench Sacsen. 25. ——. 41.) Verordnung der Landesregierung, die mit der Herzoglich Sächsischen Gesammt-Candes-Regierung zu Altenburg, wegen kostenfreier Expedirung auf Requisitionen in Strafrechtsfaällen, getroffene Uibereinkunft betreffend; vom 15ten November 1826. Von GOTTES Gnaden, Friedrich August, Koͤnig von Sachsen 2c. 2c. 1. Liebe getreue. Nachdem mit der Herzoglich Sächsischen Gesamme-Landes-Regierung zu Altenburg, wegen gegenseitiger kostenfreier Expedirung auf die in Strafrechtsfällen ergehen- den Regquisitionen, eine Uibereinkunft gecroffen, und darüber die nachstehend sub O. abge- druckte Erklärung unterm heutigen dato ausgestelle, und gegen eine Herzoglich Sachsen-Alten- burgscher Seits deshalb ausgefertigte gleichlaurende Erklärung vom 1sten dieses Monats, ausgewechselt worden ist; so haben biernach Alle, die es angeht, in vorkommenden Fällen sich gehorsamst zu achten, und daran Unsern Willen und Unsere Meinung zu vollbringen. Gegeben zu Dresden, den 15ten November 1826. Freiherr von Werthern. Heinrich Ferdinand Müller, S. Gesetzsammlung 1826. (40)